Nutzung von E-Scootern usw.
An den Vorstand der SVK Köln
Zu Hd. Volker Scherzberg
02/2023 Antrag an die SVK-Stadtkonferenz
Die SVK-Innenstadt beantragt, dass die SVK-Stadtkonferenz den nachstehenden Antrag beschließt:
Antrag an den Verkehrsausschuss:
Die Seniorenvertretung Köln und Frau Wedde beantragen:
Die Sondernutzungssatzung der Stadt Köln vom 05.05.2022 wird ergänzt um folgenden Text:
Die Betreiber dieser Fahrzeuge sind verpflichtet, unverzüglich auf Bürgersteigen unzulässig abgestellte Fahrzeuge zu entfernen. Sollte dies nicht innerhalb von 12 Stunden geschehen sein, ist die Stadt Köln berechtigt, diese Fahrzeuge auf Kosten der Betreiber sicherzustellen.
Begründung:
in der Sondernutzungssatzung vom 05.05.2022 hat die Stadt Köln lediglich geregelt, dass diese Fahrzeuge eine Sondernutzungsgebühr zahlen müssen. Entscheidende Störungen durch insbesondere E-Roller entstehen dadurch, dass Bürgersteige als Abstellmöglichkeit in Anspruch genommen werden, was zu erheblichen Störungen des Fußgängerverkehrs, insbesondere von Senioren, Seniorinnen, Schwerbehinderten und Sehbehinderten führt. Jetzt werden zwar Gebühren erhoben, jedoch die Störungen nicht beseitigt.
Die Sondernutzungssatzung lautet:
§ 15 „Sharingangebote“
Sharingangebote aus dem Mobilitätssektor (wie zum Beispiel E-Scooter, E-Roller und Leihfahrräder), die im öffentlichen Straßenraum bereitgestellt werden, können, insbesondere um die Beeinträchtigung des öffentlichen Straßenraums zu begrenzen, durch Kontingente und durch die Begrenzung der Anzahl der Anbietenden beschränkt werden. Die Kontingente können sich auch auf einen in der Sondernutzungserlaubnis definierten räumlichen Bereich der Stadt Köln beziehen
Köln, 31.03.2023
Für die SVK – Innenstadt
Hans Anton Meurers
Foto: Rabenspiegel, pixabay