Barriere in St. Andreas


Prof. Dr. Barbara Schock-Werner Dipl. Ing.
Kirchenvorstand Sankt Aposteln
Bauausschuss
Margarethenkloster 5
50667 Köln

Köln, den 7.6.2024

Rosita Wolf, Ulla Hinzmann, Vera Rottes, Dr. Eva-Maria Streier,

Werte Damen,
wir haben uns lange mit Fachleuten beraten und eine Lösung gefunden, die unsere und hoffentlich auch Ihre Probleme lösen wird.

Es wird an die hintere Treppe, die von der Vorhalle in die Kirche führt, eine Metallrampe gebaut, die mit Rollatoren, E-Rollstühlen und Rollstühlen zu über winden sein wird.

Sie wird einen rutschfesten Belag haben und etwas steiler sein als die Norm vorgibt. Etwas anderes erlauben aber die Räumlichkeiten nicht.
Die Türen in die Kirche werden vorerst geöffnet bleiben, doch noch vor Winterszeit werden dort elektrische Türöffner installiert werden.

Das kann alles ohne Eingriffe in das Gebäude gemacht werden und damit sind keine Einsprüche mehr zu erwarten.

Mit herzlichen Grüßen


Menschen mit Behinderung, im Rollstuhl oder mit dem Rollator, kommen nicht allein in die Romanische Kirche St. Andreas in Köln: eine Barriere von drei Stufen stellt sich ihnen in den Weg. Bisher waren alle Bitten, Eingaben und Pressetermine ohne Erfolg. Die Seniorenvertretung Köln Innenstadt sprach mit Bewohnern der nahegelegenen Residenz am Dom über den Wunsch, in ihre Pfarrkirche zu kommen und unterstützt ihr Verlangen, eine Lösung zu finden.



Barrierefreiheit – was ist das?

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) versteht unter Barrierefreiheit, dass Gebäude, Verkehrsmittel, technische Geräte, Informations- und Kommunikationseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind“.

Laut der Bundesfachstelle Barrierefreiheit geht es um „eine allgemeine Gestaltung des Lebensumfeldes für alle Menschen, die möglichst niemanden ausschließt und von allen gleichermaßen genutzt werden kann“.

In Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention versprechen die unterzeichnenden Staaten, eine „unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft“ für Menschen mit Behinderungen anzustreben, indem sie unter anderem gewährleisten, dass

  • Betroffene gleichberechtigt ihren Aufenthaltsort wählen und entscheiden können, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben, und
  • Unterstützung gemäß den individuellen Bedürfnissen gegeben wird und der Zugang zu Dienstleistungen und Einrichtungen des täglichen Lebens gesichert ist.

(Bundesministerium für Arbeit und Soziales)